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SG Dynamo Dresden wirbt nun für BWIN

Glücksspielwerbung nun auch bei Dynamo Dresden

Online Casino, Live-Casino, Poker, Wetten, virtuale  Glücksspiele  und Jackpots an so genannten Online Slots (Spielautomaten), dazu diverse Tischspiele wie Black Jack, Bacarat oder Roulette – das ist das umfangreiche Glücksspiel-Angebot des Online-Portal Bwin. Sozusagen das volle Programm…

So informiert der sächsische Zweitligist aktuell auf seiner Webseite:

bwin ist neuer Exklusiv-Partner der SG Dynamo Dresden. Die Zusammenarbeit mit dem größten Online-Sportwettenanbieter der Welt ist zunächst auf drei Jahre bis 30. Juni 2021 angelegt. Das von Lagardère Sports vermittelte Sponsoring-Paket beinhaltet unter anderem TV-relevante Bandenwerbung, verschiedene gemeinsame digitale Aktionen sowie Titel- und Logorechte. „Fast 30.000 Fans bei jedem Heimspiel von Dynamo Dresden zeigen, wie tief verwurzelt dieser Verein bei seinen Fans ist. bwin freut sich auf die Partnerschaft mit Dynamo Dresden, weil wir hier mit einem Club zusammenarbeiten, der eine große Tradition hat – mit Fans, die den Wurzeln des Fußballs verbunden geblieben sind“, erklärte Stephan Heilmann, verantwortlich für die Aktivitäten der Marke bwin in der DACH-Region. dynamo-dresden.de

Über GVC

GVC Holdings PLC (LSE: GVC) ist eine der weltweit größten Sportwetten- und Gaming-Gruppen. Über unsere einzigartige proprietäre Technologieplattform bieten wir Sportwetten, Casino, Poker und Bingo an und betreiben einige der beliebtesten Online-Marken der Branche, darunter bwin, Sportingbet, partypoker, partycoker und Foxy Bingo. Im März 2018 haben wir die Ladbrokes Coral Group PLC übernommen, um Großbritanniens größter Online-Buchmacher zu werden. Wir haben unser Portfolio um bekannte Marken für Einzelhandel und Online-Glücksspiele wie Ladbrokes, Coral und Gala erweitert.

Fazit: Schön zu sehen, dass nun auch die Landesdirektion Sachsen keinerlei Beanstandungen mehr in Sachen Glücksspielwerbung direkt vor der Haustüre hat. Nach RB Leipzig (Tipico) darf man sich nun auch in der sächsischen Landeshauptstadt über sprudelnde Einnahmen aus dem privatem Glücksspiel-Sektor freuen. Das sollte nun auch starke Signalwirkung für andere Vereine und Fußballclubs im hiesigem Freistaat haben, denn Verbote und Untersagungen sind nun endlich Schnee von gestern. Oder offenbar nur für bestimmte Gruppen oder Menschen!

 

Falsch informiert in Sachen Glücksspiel

Die rechtliche Sachlage in Deutschland bei Glücksspiel ist leider nur in einer einzigen Angelegenheit eindeutig. Es gibt nämlich immer noch keine echte wirksame Regulierung durch unsere Politik nach geltenden EU-Recht. Und auch nach der vermeintlichen Reform in der vergangenen Woche hat sich daran leider nichts geändert. Das ist schlecht! Schlecht für den deutschen Fiskus – ganz schlecht für echten Spieler, – bzw. Jugendschutz. 

Noch schlimmer – so informieren staatliche Behörden auch noch falsch auf ihren Homepages. Hier eine aktuelle Meldung der LDS vom 23.02.2017, welche offensichtlich gleich zwei mal falsch argumentiert bzw. informiert:

[…] Die Veranstaltung von Casinospielen im Internet (sog. Online-Casinospiele) ist verboten (§ 4 Abs. 5 GlüStV) und kann von der LDS untersagt werden. Ebenfalls verboten ist die Werbung für Online-Casinospiele – sowohl im Internet, als auch offline (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GlüStV) […]

Falsch! Denn ganz aktuell berichtete die „Süddeutsche“ in diesem Zusammenhang – 

In Bezug auf die Sportwetten schreibt die Kommission in dem Brief von „eventuellen Widersprüchen“, mit Blick auf illegale Online-Kasinos gar von „keiner tragfähigen Lösung“. Damit erneuern die Beamten ihre Kritik an den deutschen Glücksspiel-regeln. Weil diese aus Brüsseler Sicht gegen Europäisches Recht verstoßen, hat sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik vorbereitet.

und weiter auf der Webseite der Landesdirektion Sachsen:

(…) Trotz des eindeutigen glücksspielrechtlichen Verbots werden auf dem deutschen Glücksspielmarkt unzählige Online-Casinospiele angeboten, die gegen das Internetverbot verstoßen. Sowohl das Anbieten der Spiele, als auch die Spielteilnahme sind strafbar  (§§ 284, 285 StGB) (…)  [lds.de]

Und gleich nochmal falsch! Man bezieht sich am Ende dieser Aussage auf ein Urteil von 2015, welches längst in höherer Instanz wieder gekippt wurde – 

Die Verteidiger Peter Weitzdörfer der Kanzlei Weitzdörfer & Wittl sowie Claus Hambach, LL.M., der Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte erreichten, dass das Urteil des AG München mit Entscheidung vom 28. Juli 2016 von dem LG München in der Berufungsinstanz aufgehoben und das Verfahren wegen fehlender Anwendbarkeit deutschen Strafrechts eingestellt wurde. Von den zahlreichen Argumenten, welche gegen die Verurteilung durch das AG München sprachen (vgl. hierzu die Urteilsanmerkung von Claus Hambach, LL.M. und Dr. Bernd Berberich in ZfWG 2015, 150 ff.) griff somit bereits das Erste durch. Aber auch nach Maßgabe der aktuell chaotischen Regulierungssituation im Glücksspielbereich hätte das Urteil des AG München, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Ince (Urteil vom 4. Februar 2016 – C-336/14 mit Anmerkung von Prof. Hans Kudlich und Dr. Bernd Berberich in ZfWG 2016, 126 ff.) keinen Bestand haben dürfen.

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