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Schlagwort: Dienstleistungsfreiheit

Lotteriemonopol rechtswidrig, so das VG München

Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit und Berufswahlfreiheit durch Verwaltungsgericht festgestellt

Die deutsche Glücksspielregulierung verstoße gegen EU-Recht, weil das von zahlreichen Gerichten gekippte staatliche Glücksspiel-Monopol faktisch fortbestehe. Private Anbieter bzw. Werbung für Glücksspiel dürften auch deshalb nicht bestraft werden. (ostfussball.com berichtete bereits mehrfach) Dies hatte der EuGH bereits im Februar 2016 eindeutig festgestellt.

VG München: Erstmalig hat ein deutsches Gericht das von den deutschen Ländern beanspruchte Lotteriemonopol als rechtwidrig beurteilt. Damit sind die Milliardeneinnahmen für die Länder aus den von ihnen angebotenen Glücksspielen gefährdet.

Das Verwaltungsgericht München kommt in seinem von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE erstrittenen Urteil zu dem Schluss, dass das deutsche Lotteriemonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung sowohl gegen die unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff AEUV als auch gegen die verfassungsrechtlich garantierte Berufswahlfreiheit gem. Art. 12 GG verstößt.
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Kupony Lotto
Fot.: [CC BY-SA 2.5], via Wikimedia Commons

Was ist eine Lotterie?

“Nach § 3 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag(GlüStV) ist eine Lotterie ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen.”

Demnach ist diese Definition per se auf jede Art von Glücksspiel anzuwenden. Eine separate Einschränkung auf die digitale Online Welt ist dahingehend auch nicht speziell definiert. Zuletzt hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mitgeteilt, dass Glücksspiel im Internet im Vergleich zu herkömmlichen Glücksspiel angeblich besonders gefährlich sei. Eine schriftliche Erklärung bzw. Begründung lag allerdings zum Veröffentlichungstermin der Meldung diesbezüglich noch nicht vor.

Nach dem neuerlichen Urteil ist die Politik weiterhin dringend gefragt, eine echte Regulierung nach europäischen Recht schnellstens auf den Weg zu bringen. Der geplante Änderungsvertrag ab 2018 gilt ohnehin bereits wieder als gescheitert, da das Bundesland Schleswig-Holstein aussteigen wird.

Die heimliche Liberalisierung des deutschen Glücksspiel-markt

Privates Glücksspiel weiter auf dem Vormarsch in Deutschland

Während Behörden oder Landesdirektionen im Auftrag des staatlichem Lotto weiter gegen kleine Webseiten mit Glücksspiel-Werbung vorgehen, sind jedoch die großen Fische im Gambling-Business hierzulande schon längst nicht mehr zu stoppen. Denn der private Markt für Online Casinos, Casino Spiele, Poker oder auch Wettangebote aller Art hat sich still und heimlich trotz vermeintlicher Verbote und Untersagungen liberalisiert. Gerade im Fußball wird das Marketing durch große private Anbieter immer stärker und deutlich präsenter. 

Nachdem bereits viele Bundesligavereine (Bayern München, Hamburger SV, RB Leipzig – um an dieser Stelle nur einige zu nennen) einen verlässlichen Partner aus dem Bereich privates Glücksspiel gefunden haben, ziehen nun auch die großen Verbände nach. So vermeldeten wir bereits letztes Jahr ein Sponsoring zwischen Tipico ( Casino, Casinospiele, Wettangebote) und dem Sächsischen Fußballverband (SFV), nun zog auch der Deutsche Fußballverband (DFB) mit BWIN (Casino, Casinospiele, Wettangebote) als Hauptsponsor für die 3.Liga nach.

(…) bwin ist neuer Hauptpartner der 3. Liga. Der Vertrag läuft über zwei Jahre und umfasst die Spielzeiten 2017/2018 und 2018/2019. Mit bwin haben die 3. Liga und ihre Vereine erstmals seit Gründung der Liga im Sommer 2008 einen Hauptpartner. Die Partnerschaft beinhaltet unter anderem, dass bwin im Rahmen der rechtlichen Vorgaben auf dem Trikotärmel der Drittligisten, in den Stadien sowie in den Publikationen und Onlineauftritten der Klubs werben kann. Außerdem wird bwin in allen Stadien der 3. Liga werblich sichtbar sein. In ihrer Eigenvermarktung bleiben die Vereine gleichzeitig frei (…) [dfb.de]

(Screenshot: bwin.de)

Möglich macht es die europäische Dienstleistungsfreiheit, welche über den Gesetzen der BRD steht und ein staatliches Glücksspiel-Monopol verbietet. Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht Anbietern gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeiten den freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie ist in Art. 56 bis Art. 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Sie ist eine der vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes neben der Personenfreizügigkeit, der Warenverkehrsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit.

Schmerzlich musste dies zuletzt das staatliche Lotto in NRW zur Kenntnis nehmen. Durch die Zahlung von 11,8 Mio. Euro durch Westlotto an Mybet wird nun ein Rechtsstreit beendet, der insgesamt rund zehn Jahre gedauert hatte. Die Zahlung wird noch innerhalb des 2. Quartals 2017 geleistet werden. Auch das vorgeschobene Argument des vermeintlichen Spielerschutz konnte daran nichts mehr ändern. (ostfussball.com berichtete bereits) Und die schmerzliche Zahl von über 600.000 spiel-süchtigen Menschen unter der Aufsicht der staatlichen Behörden spricht da ohnehin seine eigene Sprache!

Aber auch die neuerliche Reform der Bundesländer zum Glücksspielstaatsvertrag  wurde längst zur Totgeburt deklariert. Dazu kommen klare Worte nicht nur aus Schleswig-Holstein: “Der Glücksspieländerungs-Staatsvertrag, wie er im Frühjahr vorgelegt wurde, wird bei uns im Landtag keine Mehrheit finden. Wenn er nicht von allen 16 Ländern unterschrieben wird, tritt er nicht in Kraft. Das ist der erste Punkt. Das zweite ist, den jetzigen werden wir kündigen.” Damit wäre eigentlich alles gesagt! Und wie ein echter EU-konformer Glücksspielstaatsvertrag mit guten Erfolgsaussichten aussieht, können sich die anderen Innenminister der Bundesländer gerne im nördlichsten Bundesland abschauen und einfach einheitlich übernehmen. Eine andere Alternative gibt es ohnehin nicht.

Beim Glücksspiel zählt die europäische Dienstleistungsfreiheit

Urteil bestätigt die Dienstleistungsfreiheit für Glücksspielanbieter mit Malta Lizenz

Der deutsche Glücksspielstaatsvertrag ist im vergangenem Jahr durch den EuGH in puncto Online-Glücksspiel bereits gekippt wurden. Nun bestätigt auch ein deutsches Gericht, dass die europäische Dienstleistungsfreiheit unbedingt anzuwenden ist! Demnach ist das Land Hessen nicht berechtigt, von einem Sportwettenveranstalter mit Sitz in Malta die Teilnahme an einem sog. Duldungsverfahren zu verlangen, um einer Untersagungsverfügung oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu entgehen.

(…) Zur Begründung hat der 8. Senat in seiner in einem Beschwerdeverfahren getroffenen Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin sei derzeit berechtigt, Sportwetten in Hessen zu veranstalten, ohne hierzu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu bedürfen. Die Veranstaltung von Sportwetten durch die Antragstellerin weise einen grenzüberschreitenden Bezug auf und unterfalle daher der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit, in deren Ausübung die Antragstellerin derzeit nicht beschränkt sei.

Denn sowohl das Sportwettenmonopol als auch das für eine Experimentierphase geschaffene Konzessionsvergabeverfahren und die nunmehr vom Land Hessen eröffnete Möglichkeit, eine Duldung im Bereich der Sportwetten zu erlangen, genügten den unionsrechtlichen Anforderungen nicht.

Das vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren für die Vermittlung von Sportwetten verletze das unionsrechtlich fundierte sog. Transparenzgebot. Nach diesem Gebot sind alle Bedingungen und Modalitäten des Konzessionsvergabeverfahrens vor dem Vergabeverfahren klar, genau und eindeutig zu formulieren, so dass alle Bieter die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen können.

Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil das für die Vergabe maßgebliche Auswahlkriterium unzutreffend angegeben worden sei, und auch die Gewichtung der Auswahlkriterien nicht im Einklang mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages gestanden hätten. Das staatliche Sportwettenmonopol beschränke die Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin ebenfalls in europarechtlich nicht zulässiger Weise, weil es jedenfalls im Hinblick auf den tatsächlichen Normvollzug an einer kohärenten, d. h. in sich stimmigen, Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Suchtprävention fehle (…)

VGH Hessen

Glücksspiel: Dienstleistungsfreiheit steht Ahndung entgegen

EuGH bestätigt die europäische Dienstleistungsfreiheit in Rechtssache C-336/14

Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, soweit das von den deutschen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene vormalige Staatsmonopol faktisch fortbesteht.

In Bezug auf den vom Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 geregelten Zeitraum antwortet der Gerichtshof, dass die Dienstleistungsfreiheit einen Mitgliedstaat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz innehat, zu ahnden. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Experimentierklausel die Unvereinbarkeit des vormaligen Staatsmonopols mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht behoben hat, soweit die alte Regelung unter Berücksichtigung dessen, dass keine Konzessionen erteilt wurden und dass die staatlichen Veranstalter weiterhin Sportwetten veranstalten können, trotz des Inkrafttretens der Reform von 2012 in der Praxis weiter Bestand hat.

Quelle: isa-guide.de

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki von der CDU und der FDP hatten es zuletzt schon voraus gesagt. Heute wurde es nun auch aus Brüssel bestätigt:

(…) Ferner hätten Gerichte geurteilt, dass das vertraglich festgelegte Glücksspielkollegium gegen das Demokratie- und Bundesstaatsprinzip verstößt. Der Europäische Gerichtshof werde am 04. Februar 2016 über die Regelungen der Bundesländer urteilen, die EU-Kommission habe ein Pilotverfahren eingeleitet. Absehbar werde es dem aktuellen Vertrag deshalb so gehen, wie seinen Vorgängern, die 2006 und 2010 höchstrichterlich verworfen wurden. Wolfgang Kubicki: „Gründlicher kann man nicht scheitern. Das deutsche Glücksspielsystem ist komplett verkorkst. Jedes Gericht würde Sanktionen der Ordnungsbehörden als rechtswidrig verwerfen. Weil die Ordnungsbehörden das wissen, darf jeder machen, was er will. Und die Ministerpräsidenten gucken dem Treiben zu. Deutschland macht sich lächerlich.“ (…) 

Quelle: CDU-Fraktion und FDP Landtagsfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

Augenscheinlich scheint man jedoch doch nicht überall in den Behörden davon gewusst zu haben, denn Sanktionen hat es ja trotzdem nachweislich von diversen staatlichen Behörden gegeben – Staatshaftung natürlich inklusive…

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