Sportwetten in Sachsen-Anhalt: Angebote im Internet legal
Oktober 9, 2012 | In: Fußballfans, Fußballwetten
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Das mit dem Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 verbundene Tätigkeitsverbot für private Anbieter in diesem Segment des Glücksspielmarktes ist in Fällen mit einem Bezug zum EU-Ausland mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unverbindlich. Der staatliche Anbieter Lotto Toto Sachsen-Anhalt wollte Schadenersatz von einem Wettanbieter aus England einklagen. Was zunächst am Landgericht Magdeburg zu Gunsten des Klägers stattgegeben wurde, kippte nun nach der Berufung am Oberlandesgericht Naumburg.
Und so wurde das Urteil in höherer Instanz begründet -
(…) Nach dem Glücksspielstaatsvertrag, der vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 galt, konnte eine solche Genehmigung im Bereich von Lotterien und Sportwetten aber nur Mitgliedern des staatlichen Deutschen Lotto und Toto-Bundes (DLTB) erteilt werden. Infolge des Monopols durften private Anbieter ihre Leistungen in diesem Segment des Glücksspielmarktes nicht vertreiben. Das damit verbundene Tätigkeitsverbot ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg jedenfalls in Fällen mit einem Bezug zum EU-Ausland mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unverbindlich. Denn der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass “Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, […] verboten sind”.
Diese Garantie darf zwar aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls eingeschränkt werden – dazu gehört auch der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Glücksspiels. Solche Restriktionen müssen aber “kohärent”, also in sich stimmig und konsequent sein. Damit wird verhindert, dass die Mitgliedstaaten sich zu ihrer Verpflichtung auf einen Binnenmarkt durch nationale Regelungen oder durch deren unzureichenden Vollzug in Widerspruch setzen (…)
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 27. September 2012 – 9 U 73/11
Der neue Vertrag seit 1. Juli 2012 der 15 anderen Länder sieht vor, maximal 20 Lizenzen an private Sportwettenanbieter zu vergeben. Wer den Zuschlag erhält, muss künftig fünf Prozent Umsatzsteuer zahlen. Ob die EU-Kommission der Änderung des neuen Staatsvertrags zustimmt, ist jedoch noch offen und auch fraglich. Ausgenommen sind bisher nur Pferderennen-Wetten, diese können derzeit legal im Internet abgegeben werden. Auf verschiedenen Webseiten kann man Pferdewetten bereits Online tippen, sehr zur Freude vieler sportbegeisterter Fans. [Ostfussball.com]
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